§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Landesverband Singen und Musizieren in Bayern“.
- Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in München.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Aufgaben
- Der Landesverband Singen und Musizieren in Bayern ist der Zusammenschluss von auf Landesebene bzw. Landesgebieten organisierten Verbänden, die sich das nichtberufsmäßige Musizieren instrumentaler oder vokaler Art zur Aufgabe machen.
- Zum Aufgabenbereich des Landesverbandes Singen und Musizieren in Bayern gehören insbesondere:
- die Förderung der Laienmusikpflege in Bayern
- die Vertretung aller gemeinsamen Interessen gegenüber dem Staat, seinen Organen und Institutionen, den Behörden und der Öffentlichkeit
- die besondere Förderung des Singens und Musizierens in der Jugendbildung
- der Aufbau und die Pflege internationaler Kontakte
- die gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit
- die enge Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Einrichtungen ähnlicher Aufgabenstellung.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Landesverband Singen und Musizieren in Bayern verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Landesverband Singen und Musizieren in Bayern ist selbstlos tätig; alle ihm zufließenden Mittel sind zur Erfüllung der satzungsmäßigen Ziele und Aufgaben zu verwenden und dürfen auch bei Ausscheiden von Mitgliedern nicht an diese zurückgewährt werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Eintragung in das Vereinsregister
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 5 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Landesverbandes Singen und Musizieren in Bayern können alle bayerischen Laienmusizierverbände werden, sofern sie die Voraussetzungen des § 2 (1) dieser Satzung erfüllen.
- Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an das Präsidium des Landesverbandes Singen und Musizieren in Bayern zu richten. Über die Aufnahme entscheidet die Delegiertenversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
- Mit der Aufnahme in den Landesverband Singen und Musizieren in Bayern wird zugleich die Mitgliedschaft im Bayerischen Musikrat erworben.
- Die Mitgliedschaft endet:
- mit der Auflösung des Mitgliedsverbandes
- durch Austritt, der nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich ist und mit einer Frist von 3 Monaten dem Präsidium gegenüber schriftlich erklärt werden muss
- durch Ausschluss bei schwerwiegendem Verstoß gegen diese Satzung. Über den Ausschluss entscheidet die Delegiertenversammlung mit Dreiviertelmehrheit nach vorheriger Anhörung des betroffenen Mitglieds.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Näheres bestimmt die Delegiertenversammlung.
§ 7 Organe
Organe des Landesverbandes Singen und Musizieren in Bayern sind
- die Delegiertenversammlung
- das Präsidium
§ 8 Delegiertenversammlung
- Die Delegiertenversammlung besteht aus den von den Mitgliedsorganisationen entsandten Vertretern und den Mitgliedern des Präsidiums. Jede Mitgliedsorganisation kann pro angefangene 500 Einheiten (Chor, Kapelle oder Orchester) einen, insgesamt jedoch höchstens vier Delegierte entsenden.
- Die Delegiertenversammlung hat folgende Aufgaben:
- Wahl des Präsidiums und zweier Kassenprüfer
- Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidiums
- Genehmigung des Kassenberichtes und Entlastung des Präsidiums
- Beratung, Empfehlung und Beschlüsse zum Arbeitsprogramm
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Entscheidung über die Aufnahme bzw. Ausschluss von Mitgliedern
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- Beschlussfassung über eingereichte Anträge
- Wahl der Vertreter des Landesverbandes Singen und Musizieren in Bayern in das Präsidium des BMR
- Beschlussfassung über die Auflösung des Landesverbandes Singen und Musizieren in Bayern.
- Die Delegiertenversammlung wird vom Präsidenten mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung einberufen. Die Einberufung hat spätestens einen Monat vor dem vom Präsidium für die Delegiertenversammlung festgesetzten Zeitpunkt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. Die Ladungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Einladung zur Post gegeben worden ist (Poststempel). Anträge zur Tagesordnung müssen zwei Wochen vor der Sitzung dem Präsidenten schriftlich vorliegen.
- Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist spätestens einen Monat vor der Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Präsidenten einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes beantragt oder das Präsidium dies beschließt.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Delegiertenversammlung ist beschlussfähig.
- Die Sitzung wird vom Präsidenten, im Falle einer Verhinderung von einem seiner Stellvertreter geleitet.
- Jeder Delegierte hat in der Delegiertenversammlung eine Stimme; das gleiche gilt für die Mitglieder des Präsidiums. Stimmübertragung ist nicht zulässig. Die Beschlüsse der Delegiertenversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Zur Satzungsänderung sind 2/3, zur Auflösung des Landesverbandes Singen und Musizieren in Bayern ¾ der Stimmen der in der Sitzung anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Auf Antrag eines Stimmberechtigten hat die Abstimmung geheim zu erfolgen.
- Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
- Über die Beschlüsse der Delegiertenversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, die vom Präsidenten bzw. seinem die Sitzung leitenden Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- Die Delegiertenversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 9 Präsidium
- Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, zwei Vize-Präsidenten und sechs Beisitzern. Scheidet ein Präsidiumsmitglied während der Dauer seiner Amtszeit aus, so kann durch das Präsidium bis zur satzungsgemäßen Neuwahl ein kommissarischer Vertreter bestellt werden.
Wird als Präsident des Landesverbandes ein Vertreter der Sängerbünde gewählt, so ist der 1. Vizepräsident ein Vertreter der Instrumentalverbände zu wählen und umgekehrt.
- Das Präsidium wird von der Delegiertenversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt das Präsidium bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
- Das Präsidium ist verantwortlich für die Verwirklichung der Aufgaben des Landesverbandes Singen und Musizieren in Bayern im Sinne der Beschlüsse der Delegiertenversammlung.
- Das Präsidium berät über die Jahresrechnung des Landesverbandes Singen und Musizieren in Bayern und verabschiedet diese.
- Das Präsidium beschließt den auf der Delegiertenversammlung vorzulegenden Tätigkeitsbericht.
- Das Präsidium beschließt Zeitpunkt und Tagesordnung der Delegiertenversammlung.
- Das Präsidium tritt mindestens zweimal jährlich zu einer Sitzung zusammen. Der Präsident lädt zu den Sitzungen in der Regel mindesten vier Wochen vorher schriftlich ein. Er muss zu einer Präsidiumssitzung einladen, wenn mindestens drei Mitglieder des Präsidiums dies verlangen. Zur Beratung spezieller Fachfragen kann der Präsident, im Falle seiner Verhinderung der die Sitzung vorbereitende Stellvertreter, Sachverständige zuziehen.
- Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des Präsidiums, darunter entweder der Präsident oder wenigstens einer seiner Stellvertreter, anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
- Über die Sitzung des Präsidiums wird eine Niederschrift gefertigt, die vom Präsidenten bzw. seinem die Sitzung leitenden Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- Das Präsidium kann sich eine Geschäftsordnung geben. § 10 Vertretungsbefugnis Der Präsident und die beiden Vize-Präsidenten sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen besitzt Einzelvertretungsbefugnis.
§ 11 Geschäftsführer
Das Präsidium kann einen Geschäftsführer bestellen. Dieser nimmt an den Sitzungen des Präsidiums und der Delegiertenversammlung mit beratender Stimme teil.
§ 12 Ausschüsse
Soweit es dem Präsidium für die Lösung seiner Aufgaben zweckmäßig und erforderlich erscheint, kann es Fachausschüsse bilden, deren Vorsitzende stets Mitglieder des Präsidiums sein sollen.
§ 13 Auflösung
- Zur Auflösung des Landesverbandes Singen und Musizieren in Bayern ist die im § 8 (7) der Satzung bestimmte Mehrheit erforderlich.
- Über die Verwendung des Vermögens des Landesverbandes Singen und Musizieren in Bayern entscheidet die die Auflösung beschließende Delegiertenversammlung. Das Vermögen ist zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzsamtes vollzogen werden.
- Die Liquidation wird durch das Präsidium durchgeführt, sofern die Delegiertenversammlung, die die Auflösung beschließt, keine anderen Liquidatoren bestellt.
- Im Falle des Ausscheidens von Mitgliedsverbänden werden etwaige Zuwendungen eines Mitgliedsverbandes an den Landesverband Singen und Musizieren in Bayern nicht zurückerstattet. Bei Auflösung des Landesverbandes Singen und Musizieren in Bayern findet eine Verteilung des Verbandsvermögens an die Mitgliedsverbände nicht statt.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 11. Januar 1982 in Kraft.
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